Ausbildungsberechtigte Personen
Selbsterfahrung nach der Verordnung NEU
Auszug aus dem BGBl. Nr. II 116/2022
§ 3 (6) Die Leitung der Einzel – und Gruppenselbsterfahrung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Vorausseztungen erfüllt:
1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens -und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens 5 Jahre und
3. zusätzliche Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
Supervision nach der Verordnung NEU
Auszug aus dem BGBl. Nr. II 116/2022
§ 3 (8) Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung für mindestens 5 Jahre und
3. zusätzliche Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
Selbsterfahrung nach der Verordnung ALT
Auszug aus dem BGBl. Nr. II 116/2022
§ 4 (3) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt
Supervision nach der Verordnung ALT
Auszug aus dem BGBl. Nr. II 116/2022
§ 4 (4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Personenberatung und Personenbetreuung