Prinzipiell stehen zwei Wege zur Gewerbeanmeldung offen:

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nach § 18 der Gewerbeordnung oder die individuelle Befähigung nach § 19 der Gewerbeordnung. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat. Es wird empfohlen die Voraussetzungen vorab mit der Standesvertretung abzuklären.

In beiden Fällen ist die theoretische und fachliche Qualifikation nachzuweisen.

Sie haben einen zertifizierten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung absolviert. Folgende Bestätigungen benötigen Sie von Ihrem Ausbildungsinstitut: Gewerbeanmeldung nach dem Lehrgang LSB

Sie möchten nach § 19 um individuelle Befähigung ansuchen. Folgende theoretischen Inhalte müssen Sie nachweisen: Ausbildungsinhalte.

In beiden Fällen ist ebenfalls die fachliche Tätigkeit nachzuweisen die sich folgerndermaßen zusammensetzt:

30 Stunden Einzelselbsterfahrung bei einer ausbildungsberechtigten Person. Ausbildungsberechte Personen für Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

750 Stunden fachlichte Tätigkeit zu folgenden Inhalten: fachliche Tätigkeit Tabelle

Auszug aus dem BGBl. 140/2003

§ 2 (4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

Wie sind die Bestätigungen vorzulegen:

Selbsterfahrung und Supervision: von den ausbildungsberechtigten Personen persönlich unterschrieben und gestempelt. Aus der Bestätigung muss hervorgehen wie viele Stunden in welchem Setting gemacht wurden. Die persönliche Bestätigung ist auch nötig, wenn Supervision oder Einzelselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung angeboten wurden.

Protokolle: Es sind mindestens 100 Protokolle in anonymisierter Form vorzulegen.  Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie die Protokolle zu verfassen sind, es sollte aber zumindest daraus hervorgehen: Name bzw. Kürzel des Klienten, Erstgespräch ja/nein, Datum, Dauer, wievielte Einheit, Thema bzw. Auftrag, Intervetionstechnik, weitere Vereinbarungen, ev. persönliche Reflexion und Themen für die Supervision beinhalten. Muster für ein Protokoll

fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen: Bestätigung von der Institution aus der hervorgeht welche Tätigkeiten Sie in welchem Umfang durchgeführt haben. Dabei muss es sich um lebens- und sozialberatungsrelevante Tätigkeiten handeln. zB Die Tätigkeit als KindergartenpädagogIn, LehrerIn, Gesundheits- und KrankenpflegerIn, AlternhelferIn etc. ist nicht als Praxis geeignet, wohl aber Tätigkeiten im Rahmen dieser Beschäftigung wenn es zB darum geht Beratungsgespräche mit Angehörigen, Eltern, Betroffenen zu führen. Nachzuweisen durch entsprechende Protokolle mit den Betroffenen.

Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen („Peergroups“ zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen):  Die Peergruppenarbeit durch Protokolle nachzuweisen, die von allen TeilnehmerInnen unterschrieben sind. Eine Peergruppe besteht aus mind. drei Personen. Die Peergruppenarbeit kann auch vom Ausbildungsinstitut bestätigt werden, wenn die Peergruppenarbeit Teil der Ausbildung war,

Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren: Aus der Bestätigung muss hervor gehen, welche Seminare Sie in welchem Umfang, zu welchen Themen gehalten oder assistiert haben. Die Bestätigung kann entweder vom Institut für das Sie die Seminare gehalten haben, von der/dem TrainerIn dem/der Sie assistiert haben auszustellen, oder – wenn Sie selbst Seminare durchgeführt haben ist mittels Rechnungen mit Zahlungsbestätigungen oder unterschriebenen TeilnehmerInnen-Listen nachzuweisen, dass das Seminar durchgeführt wurde.

Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten: Kann selbst bestätigt werden, eine explizite Auflistung der einzelnen Inhalte ist dabei nicht nötig.

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