Die Ausbildung Lebens- und Sozialberatung ist im BGBl 140/2003 Lebensberaterverordnung geregelt.

Änderungen: BGBl. II Nr. 112/2006
BGBl. II Nr. 116/2022

Die neue Ausbildungsverordnung tritt am 21. September 2022 in Kraft und wird auf NQR-Level 6 eingeordnet

Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten der genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(Abs. 3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.

(Abs. 4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.

Das neue Ausbildungskonzept hat – im Gegensatz zum bisherigen Ausbildungskonzept – folgende Anforderungen:

-> Die Ausbildung hat eine Dauer von 6 Semestern

-> Es sind 13 Module vorgeschrieben, die in Zeitstunden / ETCS / Präsenzzeitstunden berechnet werden.

Die Zeitstunden (ECTS) umfassen den erforderlichen Workload:

-> das sind digitaler und analoger Präsenzunterricht

-> Vor- und Nachbearbeitung, Selbststudium und Prüfungsvorbereitung das bewusste
Auseinandersetzen mit der eigenen Lebensgeschichte (Biographiearbeit)

-> Arbeitsaufträge – je Semester mindestens ein Auftrag.)

Ein ECTS -Anrechnungspunkt steht für 25 Echtstunden á 60 Minuten

LEHRGANG (AUSBILDUNGSCURRICULUM) FÜR LEBENS- UND SOZIALBERATUNG
(PSYCHOSOZIALE BERATUNG)

Zugangsverordnung

Ändert sich etwas für die bestehenden Lebens- und Sozialberater:
Gibt es Aufschulungsmöglichkeiten für bestehende Lebens- und Sozialberater

Den Ausbildungsinstituten steht es frei, welchen der anerkannten methodischen Schwerpunkte sie in der Ausbildung zu setzen. Auch entscheiden die Ausbildungsinstitute darüber, ob Inhalte vermittelt werden über die vorgeschriebene Stundentafel hinausgehen.

Jeder Ausbildungslehrgang muss zertifiziert werden und bekommt eine Zertifizierungsnummer die Ihnen das Ausbildungsinstitut nennt.

Prinzipiell ist der Ausbildungsvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Ausbildungsinstitut und dem/der TeilnehmerIn. In diesem Vertrag sind die Ausbildungsbegingungen geregelt. Wie empfehlen eine Kopie zu verlangen.

Bei der Kostengestaltung ist es vorteilhaft, etwaige weitere Kosten – die über die Ausbildungskosten hinausgehen wie Übernachtungen, Seminarhotel, Ausbildungsorte etc. – vor Vertragsabschluss zu hinterfragen und sich ebenfalls schriftlich geben zu lassen.


Darf ich für die Beratungstätigkeit während meiner Ausbildung Geld verlangen?

 Dazu gibt es von der Bundesebene eine -> Stellungnahme. 

 „Lebens- und SozialberaterInnen in Ausbildung und unter Supervision“ sind berechtigt von ihren KundInnen jene Aufwendungen, die ihnen im Zuge ihrer Beratungs- und Betreuungsleistungen entstehen (zum Beispiel Raummiete, Fahrtspesen), zu verlangen.   ……   Die im Rahmen der fachlichen Tätigkeit zu absolvierenden Beratungs- und Betreuungseinheiten dürfen nicht gewerbsmäßig erfolgen. (Es darf keine Ertragserzielungsabsicht erkennbar sein)

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